1. Navigation
  2. Inhalt
  3. Herausgeber
Inhalt

Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte

04.12.2023 Gebündeltes REHADAT-Wissen zu Beeinträchtigungen und beruflicher Teilhabe

Das Informationsportal REHADAT hat die neue Web-Anwendung REHADAT-Wissen als Beta-Version bereitgestellt. In der Themenreihe werden momentan 13 chronische Erkrankungen und Behinderungen dargestellt. Es wird ein realistisches Bild über damit verbundene mögliche Einschränkungen von Beschäftigten im Arbeitsleben vermittelt. Außerdem werden Wege aufgezeigt, wie berufliche Teilhabe trotzdem gelingen kann. Die Wissensreihe wird in Kooperation mit Fachverbänden, Selbsthilfeorganisationen und weiteren wichtigen fachlichen Akteuren entwickelt.

„Erklärvideo“ zur Anerkennung einer Behinderung in mehreren Sprachen

Das Projekt „Crossroads“ verfolgt das Ziel, die Teilhabe Geflüchteter mit Behinderung zu verbessern. Dazu wurde ein mehrsprachiges Video veröffentlicht. Es gibt geflüchteten Menschen mit Behinderungen erste Informationen zum Anerkennungsverfahren eines Grades der Behinderung sowie zum Erhalt behinderungsspezifischer Teilhabe- und Unterstützungsleistungen in Deutschland. Das Video ist auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch (jeweils mit englischen Untertiteln) verfügbar. Sie finden das Video unter folgendem Link:

20.04.2023 Medizinische Begutachtung im Beisein einer Person des Vertrauens möglich

Wer sich in einer sozialrechtlichen Angelegenheit von einem medizinischen Sachverständigen begutachten lassen muss, kann zur Untersuchung grundsätzlich eine Person des Vertrauens hinzunehmen. Das hat das Bundessozialgericht im Fall eines Schwerbehinderten entschieden. Der Ausschluss einer Person des Vertrauens sei nur möglich, wenn dies im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege erforderlich sei. Nähere Informationen lesen sie unter folgendem Link:

02.02.2023 Erfolgreich durchgeführte BSBV-Wahlen 2023

Im Januar 2023 fanden die Wahlen aller Bezirksschwerbehindertenvertretungen (BSBV) der Lehrkräfte an den LaSuB-Standorten statt.

Auf diesem Wege bedanken wir uns ganz herzlich bei allen Mitwirkenden für die Vorbereitung und anschließende Durchführung der Wahlen.

Wir gratulieren allen Vertrauenspersonen und ihren Stellvertretern zur Wahl in dieses für viele Menschen mit Behinderung sowie von Behinderung bedrohte Menschen so wichtige Amt und wünschen viel Energie und Freude in dieser verantwortungsvollen Tätigkeit.

    12.01.2023 Erfolgreich durchgeführte ÖSBV-Wahlen 2022

    Im Zeitraum vom 01.10.22 bis 30.11.22 fanden die Wahlen aller ÖSBV der Lehrkräfte statt. Damit stehen für alle Standorte des LaSuB die Ansprechpartner für die Wahlperiode 2022-2026 fest. Sie finden die Namen aller Vertrauenspersonen und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter auf unserer Homepage. Wir danken allen wahlberechtigten Lehrkräften, die sich an den ÖSBV-Wahlen beteiligten, herzlich für Ihre Unterstützung. Allen Gewählten wünschen wir viel Kraft und Erfolg in Ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit!

      15.12.2022 Unabhängige Patientenberatung (UPD)

      In den UPD-Beratungsstellen erfahren die Patienten, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden oder welche Rechte sie haben. Auch in Krankheitskrisen oder bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen stehen Patienten oft allein und ratlos da. Zu helfen und nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen, das haben sich die Mitarbeiter/innen auf ihre Fahne geschrieben. Quelle: vdk

      07.09.2022 Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) für Lehrkräfte

      Seit dem 29. August 2022 besteht die Möglichkeit, sich auf der BGM-Homepage für Lehrkräfte zu den unterschiedlichen Themen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) zu informieren. Vorgestellt werden die drei Bereiche des BGM: Arbeits- und Gesundheitsschutz, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Betriebliche Gesundheitsförderung. Diese Homepage wird zukünftig weiter ausgebaut.

      30.06.2022 Chronisch krank im Job? — Sag ich’s?

      Ist man chronisch körperlich oder psychisch erkrankt oder hat eine Behinderung, dann überlegt man oft, ob man darüber auf Arbeit
      erzählen soll.
      Das Projekt „Sag ich’s? Chronisch krank im Job“ der Universität zu Köln unterstützt Sie durch einen unkomplizierten, wissenschaftlich fundierten Selbsttest in der Entscheidungsfindung. Abgerundet mit vielen nützlichen Hinweisen, Links und Zusatzinformationen, kann diese Website hilfreich für den passenden Umgang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung am Arbeitsplatz sein.

      Einleitende Hinweise zu dem Projekt „Sag ich’s? Chronisch krank im Job“ finden Sie auf der Seite der BIH: 

      » https://www.bih.de

      Direktlink zur Projektseite: 

      » https://sag-ichs.de

        07.03.2022 Badekur auf Rezept

        In der Ausgabe Februar 2022 seiner Mitgliederzeitung informiert der VdK Sozialverband darüber, dass ambulante Badekuren wieder zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Wenn Arbeitnehmer ein gesundheitliches Attest vom Arzt vorlegen können, muss für eine Badekur kein Urlaub genommen werden. Unter dem unten stehenden Link finden Sie ausführliche Informationen.

        20.01.2022 BEM-Kompass der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)

        WARUM? – WAS? – WIE? – WO? Es gibt viele Fragen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement, kurz: BEM. Auf dem Internetportal der BAR finden Sie umfassende Informationen, Handlungsleitfäden und Materialien zum Lesen oder Herunterladen. Folgender Link führt Sie auf die Homepage des BEM-Kompasses der BAR:

        14.12.2021 Hinweispflicht auf verfallenden Urlaub bei Langzeiterkrankten

        Ein Arbeitgeber muss einen langzeiterkrankten Arbeitnehmer nicht während andauernder Erkrankung darauf hinweisen, dass nicht genommener Urlaub bald verfällt. Die entsprechende Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht erst ab dem Zeitpunkt der Wiedergenesung. Dies hat das Arbeitsgericht Köln (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21 -) entschieden. Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem Link:

        25.11.2021 Rehabilitationsleistungen bei Long-COVID

        Menschen, die an COVID-19 erkrankten, können auch nach überstandener Infektion an körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen leiden. Als unterstützenden Wegweiser stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Homepage umfangreiche Informationen zu Rehabilitationsleistungen bei Long-Covid zur Verfügung. Ausführliche Informationen finden Sie unter folgendem Link:

        21.01.2021 Menschen mit Behinderung zahlen weniger Steuern

        Für das Geltend machen eines Behinderten-Pauschbetrages und des Pflege-Pauschbetrages sind erleichterte Voraussetzungen geschaffen worden. Be­hin­der­ten-Pausch­be­trag­ und Pflege-Pauschbetrag wurden stark erweitert und können bereits ab einem GdB 20 geltend gemacht werden. Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

        21.01.2021 Nützliche Informationen zu Corona-Folgen und Teilhabe bei REHADAT

        Die Folgen der Corona-Pandemie betreffen viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, unter anderem die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im beruflichen Umfeld. Das Projekt REHADAT bündelt Informationen zu diesem Thema auf einer eigens dafür eingerichteten Internetseite.

        26.11.2020 „SBV aktiv"-kompakte Informationen, nicht nur für die Schwerbehindertenvertretung

        Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) stellt mit „SBV aktiv“ kompakte Informationen für die Schwerbehindertenvertretung (SBV) und andere Interessierte barrierefrei und kostenlos zur Verfügung. Damit können jederzeit beispielsweise Fachbegriffe oder Gesetze zum Thema Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nachgeschlagen werden. Aufgeteilt in die drei Themenbereiche-„ABC-Fachlexikon“, „WahlNAVI“ für die SBV-Wahl und das „LeistungsNAVI“ für Leistungen bei Behinderung und Beruf für Arbeitnehmer und Arbeitgeber-erhält man somit einen optimierten direkten Onlinezugriff, ohne etwas installieren zu müssen. (Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen) Die Seite ist abrufbar unter:

        25.06.2020 Kann Reha aufgrund von Corona verschoben werden?

        Derzeit sind viele Menschen verunsichert und fragen sich, was mit ihrer Reha passiert. Laut Aussage der Deutschen Rentenversicherung (DRV) besteht angesichts der besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus keine Verpflichtung zum sofortigen Antritt der Rehabilitationsmaßnahme. Weitere Fragen zu diesem Thema und kompetente Antworten unter:

        04.06.2020 Rentenversicherung muss ärztliche Auskünfte selbst einholen und bezahlen

        In der Begründung verwies das Sozialgericht Dresden darauf, dass die Deutsche Rentenversicherung von Amts wegen verpflichtet sei, die benötigten Unterlagen behandelnder Ärzte zu beschaffen und eventuelle Kosten zu tragen. Die Rentenversicherung kann von ihren Versicherten nur verlangen, die behandelnden Ärzte zu benennen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden.

        04.06.2020 Entschädigung, weil die SBV im Vorstellungsgespräch fehlt

        Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte dürfen wegen ihrer Schwerbehinderung nicht benachteiligt werden. Andernfalls können sie vom Arbeitgeber eine Entschädigung verlangen. Der Kläger (gleichgestellt) ist als Straßenwärter bei einem Landkreis beschäftigt. Als sein Arbeitgeber die Stelle eines Kolonnenführers ausschrieb, bewarb er sich darauf. Der Kläger nahm an einem Bewerbungsgespräch teil – aber allein. Der Arbeitgeber hatte die SBV weder von der Bewerbung des Klägers informiert, noch zu diesem Gespräch geladen. Er wusste aber, dass der Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Die SBV habe in diesem Fall nicht nur das Recht, die Bewerbungsunterlagen einzusehen, sondern könne auch an den Bewerbungsgesprächen mit dem/der Schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Mitarbeiter teilnehmen. Sie dürfe auch an den Bewerbergesprächen mit den nicht behinderten Bewerbern teilzunehmen, da sie nur so die Möglichkeit habe, die Bewerber zu vergleichen. Im hier zitierten Fall bekam der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3 Monatsbruttogehältern zugesprochen. Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 19. Dezember 2018-13 CA 275/18

        04.06.2020 Informations- und Beratungspflicht der Krankenkassen über die ausreichende Versorgung mit Hörgeräten

        Im verhandelten Fall war ein Festbetragsgerät nicht bedarfsdeckend, weshalb die Klägerin ein bedarfsdeckendes Gerät selbst beschaffte. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenerstattung über den Festbetrag ab, da es zu diesem Gerät kostengünstigere Alternativen gegeben habe. Das LSG Berlin-Brandenburg betonte, dass es die Krankenkasse versäumt habe, der Klägerin beratend zur Seite zur stehen und sie somit ihrer Sachleistungsverantwortung nicht genüge getan habe. Die Klägerin habe daher einen Kostenerstattungsanspruch aufgrund zu Unrecht abgelehnter Leistung (§ 13 Abs. 3 SGB V).

        Clearingstelle eingerichtet

        In Sachsen ist seit 01.01.2020 beim Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung eine Clearingstelle eingerichtet. Diese dient dazu, bei eingereichten Beschwerden zwischen einem Leistungsberechtigten und dem für ihn zuständigen Träger der Eingliederungshilfe - das kann ein Sozialamt oder auch der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) sein - zu vermitteln und eine gütliche Einigung zu erwirken. Weiterführende Informationen:

        Online-Fristenrechner zum Reha-Prozess

        Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) stellt kostenlos einen Online-Fristenrechner für die Berechnung relevanter Fristen im Reha-Prozess zur Verfügung. Mit diesem Angebot will man die Sicherheit im Umgang mit den zahlreichen Neuregelungen im SGB IX erhöhen und die Arbeit in der Praxis erleichtern. Der Fristenrechner wendet sich (in getrennten Unterpunkten) an Antragstellende, aber u. a. auch an erstangegangene Reha-Träger und an weitere Adressaten. Mit diesem gut handhabbaren Werkzeug können beispielsweise Antragstellende und Beratungsstellen die einzelnen Fristen im Reha-Prozess leichter nachvollziehen. Vorteilhaft ist auch, dass sich zum jeweiligen Fall angepasste weiterführende Info-Fenster öffnen lassen. Der Fristenrechner ist abrufbar unter:

        Hinweise zu Patientenrechten

        Im Artikel „Nur wenige Patienten kennen ihre Rechte“ vom März 2019 stellt der Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) einige Patientenrechte vor: Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid, einzuhaltende Frist für Genehmigung der Krankenversicherung, Einsichtnahme in Patientenakte, Hinweise zu ärztlicher Zweitmeinung, Aufklärung bei Behandlungsfehlern.

        Steuerzahler können bei Krankheit und Pflege auf höhere Entlastung hoffen

        Ein Urteil des Bundesfinanzhofes beinhaltet die stufenweise Berechnung außergewöhnlicher Belastungen, zu denen auch Pflegeaufwendungen gehören. Ziel ist es, Menschen mit geringem Einkommen bzw. hohen Gesundheitskosten zu entlasten. Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem Link:

        Änderungen im Mutterschutzrecht

        Am 30. Mai 2017 ist die Regelung zur Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung von acht auf zwölf Wochen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten. Weiterführende aktuelle Informationen zum Thema Mutterschutz finden Sie, wenn Sie auf den unten stehenden Link klicken:

        Job und Pflege miteinander vereinbaren

        Berufstätige haben mehrere Möglichkeiten, die Arbeitszeit zu reduzieren. Verschiedene Gesetze und Regelungen sollen es Berufstätigen ermöglichen, den Job und die Pflege eines nahen Angehörigen besser miteinander zu vereinbaren. Als „nahe Angehörige“ gelten nicht nur Eltern, Großeltern und Ehepartner, sondern auch nichteheliche Lebenspartner, Schwager und Stiefeltern. Quelle: Vdk-Zeitung, 26.04.017

        Erleichterung für Rollstuhlfahrer beim Fliegen

        In einem Beitrag vom 29.08.2019 erläutert der Sozialverband VdK, mit welchen Schwierigkeiten Rollstuhlfahrer bei Flugreisen häufig konfrontiert werden. Gleichzeitig erhält man in diesem Artikel Lösungshinweise, denn in Umsetzung einer EU-Verordnung haben Behinderte seit 2006 einen Anspruch auf Assistenzdienste bei Flugreisen. Als besondere Hilfestellung wird auf den Ratgeber „Barrierefreies Reisen mit dem Flugzeug“ hingewiesen, an dessen Erarbeitung der VdK beteiligt war und der am Ende des VdK-Beitrages als Download zur Verfügung steht.

        Zugreisen und Behinderung

        Für Menschen mit Behinderung kann die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Teil sehr beschwerlich sein. Um diesem Personenkreis die Reise zu erleichtern, bietet die Deutsche Bahn für mobilitätseingeschränkte Reisende attraktive Angebote und Services an. Diese umfassen z.B. die Reiseplanung, Sitzplatzreservierung oder auch die Fahrplanauskunft. Nähere Informationen finden Sie unter untenstehendem Link.

        Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit

        Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

        Leistungsbewilligung durch Schweigen

        Ein Leistungsantrag ist bewilligt, wenn Kassen zu spät entscheiden. Wenn die Kasse sich nicht äußert, „gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt“, heißt es im Sozialgesetzbuch. Dies wird auch „fiktive Genehmigung“ genannt. In einem seiner Urteile hat das Bundessozialgericht (BSG) diese Gesetzeslage nun bestätigt (AZ: B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R).

        Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente

        Es stellt keine unzulässige Benachteiligung wegen Behinderung dar, wenn Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente erhoben werden. Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, „festen Altersgrenze“ Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung. Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

        Medizinische Reha kann jeder Arzt verordnen

        Die Verordnung von medizinischer Rehabilitation wird deutlich einfacher. Das viel kritisierte zweistufige Antragsverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung wird damit abgeschafft. Ab 1. April 2016 können Ärzte medizinische Rehabilitationsleistungen direkt auf einem Formular verordnen. Bisher mussten sie auf einem extra Formular vor der eigentlichen Verordnung prüfen lassen, ob die gesetzliche Krankenversicherung leistungsrechtlich zuständig ist. Diese Prüfung ist dann nicht mehr vorgeschrieben. Zudem kann künftig jeder Arzt eine medizinische Reha verordnen. Bisher durften das nur jene Mediziner, die über eine rehabilitationsmedizinische Qualifikation und damit eine extra Genehmigung verfügten. Für Patienten ist dies eine Verbesserung, denn sie können die Reha nun auch von ihrem Hausarzt verordnet bekommen. Die Vereinfachung im Antragsverfahren sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Reha von der Krankenkasse bewilligt wird. Bei einer Absage hat man einen Monat Zeit für den Widerspruch. Auf jeden Fall sollte man auf einen schriftlichen Bescheid bestehen und eine mündliche Absage nicht akzeptieren. (Auszugsweise: VdK-Zeitung März 2016)

        Schneller zum Facharzt mit den Terminservicestellen für gesetzlich Krankenversicherte

        Langes Warten auf einen Facharzttermin soll für Kassenpatienten der Vergangenheit angehören. Die sogenannten Terminservicestellen sind zum 25. Januar 2016 an den Start gegangen. Sie sollen gesetzlich versicherten Patienten mit einer Überweisung vom Hausarzt einen Termin innerhalb von vier Wochen vermitteln. Voraussetzung für den neuen Service: Man muss gesetzlich krankenversichert sein und eine Überweisung zum Facharzt haben. Ausnahmen sind Augenarzt und Gynäkologe. Für diese Termine benötigt man keine Überweisung. Generell gilt: Man bekommt nicht unbedingt einen Termin bei seinem Wunscharzt innerhalb dieser Frist. Als zumutbare Entfernung gilt je nach Spezialisierung des Arztes eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Ausgenommen davon sind Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen. Achtung: Die Servicestellen vermitteln keine Termine zu Psychotherapeuten, Zahnärzten, Kieferorthopäden, Haus- oder Kinder- und Jugend­ärzten. (Auszugsweise aus VdK-Zeitung März 2016)

        Abschleppmaßnahme trotz Schwerbehinderung rechtmäßig

        01.10.2015 Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden darf, wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte (blauer Parkausweis) ausliegt. Der klägerische PKW parkte am Abend des 12. September 2014 im Zielbereich des am darauffolgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons 2014. Im Zielbereich war das Parken großräumig durch eine Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, ließ die Beklagte das Fahrzeug abschleppen. Gegen die Mehrkosten, die der Abschleppvorgang gegenüber einer Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz verursachte, wendete sich der Kläger. Seiner Meinung nach führe der blaue Parkausweis dazu, dass die Außendienstmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich Ausschau nach einem geeigneten Alternativstandort halten müsse, sondern auch die Umgebung von einigen hundert Metern einzubeziehen sei. Dies sei im konkreten Fall auch deshalb angezeigt gewesen, weil im gesamten Sichtbereich ein Parkverbot wegen der Großveranstaltung gegolten habe. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte es aus, dass eine Umsetzung nur dann in Betracht komme, wenn im Sichtbereich Alternativstandorte zur Verfügung gestanden hätten. Eine erhöhte Pflicht zur Erforschung anderer Parkplätze im Nahbereich bestehe auch dann nicht, wenn ein blauer Parkausweis im PKW ausliege. Az.: 20 K 5858/14 Quelle: NRWE-Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen

        Abzug der Kosten für den behindertengerechten Umbau der Dusche als außergewöhnliche Belastung möglich

        Mit Urteil vom 19. März 2014 (Az. 1 K 3301/12) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können. Die Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Im Jahre 2011 ließ sie für gut 5.736 € die Duschkabine in ihrer Eigentumswohnung so umbauen, dass sie bodengleich begehbar war und mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Aus diesem Grunde musste die Dusche neu ausgefliest werden, wobei auch die Armaturen und die Eingangstür erneuert wurde. Da für die Klägerin keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Umbaukosten ab. Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 € für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden könnten, während die übrigen baulichen Maßnahmen nicht durch die Behinderung verursacht worden seien. Dem ist das Finanzgericht entgegengetreten: Es hält die vom Finanzamt vorgenommene Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das – wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen – durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2015, Finanzgericht Baden-Württemberg

          116 117 - der neue Arztnotruf

          Plötzlich hohes Fieber? Wer nachts, am Wochenende oder an Feiertagen dringend einen Arzt benötigt, hat meist mehrere Notfallnummern neben dem Telefon liegen. Damit ist jetzt Schluss. Ab sofort gilt die bundesweite zentrale Telefonnummer 116 117 für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. BEI LEBENSGEFAHR MUSS ALLERDINGS WEITERHIN DER NOTRUF 112 GEWÄHLT WERDEN. Der ärztliche Bereitschaftsdienst behandelt jährlich 3,9 Millionen Patienten. Unter der 116 117 wird der Anrufer entweder mit dem diensthabenden Notarzt verbunden oder mit einer Bereitschaftsdienst-Leitstelle. Gedacht ist die Telefonnummer für dringende Fälle. In den Bundesländern Baden-Württemberg und Saarland sowie in Teilen von Rheinland-Pfalz wird die 116 117 erst in einigen Wochen freigeschaltet. Dort wird der Bereitschaftsdienst zurzeit neu organisiert. Bislang existierten für den Notfalldienst mehr als 1000 unterschiedliche Nummern. Sie sollen allerdings parallel weiter erreichbar bleiben, teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit. Bei Lebensbedrohung wie Schlaganfall, Herzinfarkt und schweren Unfällen muss jedoch nach wie vor über den Notruf 112 der Rettungsdienst alarmiert werden. Die neue Nummer 116 117 soll auch dazu dienen, den stark überlaufenen Notruf 112 von unnötigen Anrufen zu entlasten. "Die Nummer, die hilft", hat keine Vorwahl und ist kostenfrei. Deutschland ist europaweit das erste Land, das mit der 116 117 eine einheitliche Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst schaltet. Die Bundesrepublik setzt damit eine Vorgabe der Europäischen Kommission um. Die anderen EU-Länder wollen nachziehen. (dpa/sko)